NATRUE
NaTrue – True Friends of Natural and Organic Cosmetics
Definition der erlaubten Stoffe und Verfahren unter NaTrue:
1. Naturstoffe sind Substanzen pflanzlichen, anorganisch-mineralischen oder tierischen Ursprungs (ausgenommen tote Wirbeltiere) sowie deren Gemische und „Reaktionsprodukte“ untereinander. Für deren Gewinnung und Aufreinigung werden nur physikalische Verfahren unter Verwendung der in Anlage 1a aufgeführten Extraktions- und Aufreinigungsmittel sowie der in Anlage 1b aufgeführten Mittel zur Einstellung des pH-Werts zugelassen. Darüber hinaus sind enzymatische und mikrobiologische Verfahren zulässig, soweit ausschließlich in der Natur vorkommende Enzyme oder Mikroorganismen verwendet werden, wobei die Bedingungen und Prozesse der Gewinnung, den natürlichen Bedingungen ähnlich sein sollen. Die Behandlung von pflanzlichen und tierischen Rohstoffen sowie des Endprodukts mit ionisierender Strahlung ist nicht zulässig. Das Bleichen von Naturstoffen ist zugelassen, nicht jedoch unter Verwendung von Chlor (Natriumhypochlorit). In Bezug auf GMO-Freiheit gelten für das Endprodukt, die Ausgangsmaterialien sowie die verwendeten Enzyme und Mikroorganismen die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 834/2007, bis 31.12.2008 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91]. Diese Anforderungen gelten auch für Stoffe, die nicht von der Verordnung erfasst sind (z.B. Nicht-Bio zertifizierte Inhaltsstoffe, Stoffe aus dem Non-Food oder Non-Feed Bereich).
In Naturkosmetika können jene natürlichen Riechstoffe (zum Beispiel ätherische Öle) eingesetzt werden, die dem ISO-Standard 9235 entsprechen. Dazu gehören auch Isolate aus ätherischen Ölen sowie daraus rekonstruierte ätherische Öle. Synthetische naturidentische Riechstoffe dürfen nicht in Naturkosmetika verwendet werden. Die natürlichen Riechstoffe müssen ebenfalls mit den oben festgelegten Anforderungen der NATRUE-Label Kriterien übereinstimmen.
Die Herkunft des in Naturkosmetika verwendeten Wassers ist beliebig. Bei der Berechnung des Naturstoffanteils des Fertigprodukts (vgl. Abschnitt B) wird dieses in jedem Fall nur dann als Naturstoff berücksichtigt, wenn es direkt aus einer pflanzlichen Quelle stammt (direkt gewonnene Pflanzensäfte).
2. Zur Konservierung von Naturkosmetika können die in Anlage 2a aufgeführten naturidentischen Konservierungsstoffe verwendet werden [nach Maßgabe der in Anhang VI (erster Teil) der Richtlinie 76/768/EWG genannten Bedingungen]. Der Einsatz dieser Stoffe ist mit dem Zusatz „konserviert mit…“ kenntlich zu machen.
In Naturkosmetika können darüber hinaus die in Anlage 2b aufgeführten naturidentischen anorganischen Pigmente und Mineralien verwendet werden.
3. Für die Herstellung von Naturkosmetika dürfen ansonsten nur naturnahe Stoffe verwendet werden, die ausgehend von Naturstoffen im Sinne von Abschnitt A.1.a (z. B. Fette, Öle, Wachse, Lecithine, Mono-, Oligo- und Polysaccharide, Proteine, Lipoproteine) durch chemische Reaktion, inklusive biotechnologische Verfahren, gewonnen werden.
Folgende chemische Reaktionen sind dabei zugelassen: Hydrolyse (einschl. Verseifung), Neutralisation, Kondensation unter Abspaltung von Wasser, Veresterung, Umesterung, Hydrierung, Hydrogenolyse, Dehydrierung, Glycosylierung, Phosphorylierung, Sulfatierung, Acylierung, Amidierung, Oxidation (mit Sauerstoff, Ozon und Peroxiden) und Pyrolyse.
Als naturnahe Stoffe gelten hier auch weitere Stoffe (neben den unter A.2. genannten), die zwar natürlich vorkommen, die aus ihren natürlichen Quellen aber nicht in ausreichender Menge entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik gewonnen werden können.
Die verwendeten waschaktiven Tenside müssen entsprechend den Vorgaben der Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 vollständig biologisch abbaubar sein.
Alle notwendigen Hilfsmittel und Katalysatoren, darunter auch Enzyme und Mikroorganismen, die in den NATRUE-Kriterien nicht explicit definiert werden, die aber nach Stand der Technik unvermeidlich sind oder zur Steigerung der Energieeffizienz im Sinne der Nachhaltigkeit eingesetzt werden, müssen nach ihrer Verwendung vollständig oder zumindest soweit entfernt werden, dass sie nur noch in technisch unvermeidbaren und technologisch unwirksamen Spurenkonzentrationen im Rohstoff enthalten sind.
4. Im Rahmen aller Herstellungs-, Verarbeitungs- und Abfüllprozesse muss gewährleistet werden, dass keine in Naturkosmetika unerwünschten Stoffe durch diese Prozesse oder durch Packmittel und Lagerbehälter in die Produkte eingetragen werden.
Quelle: natrue.org