IHTK
INTERNATIONALER HERSTELLERVERBAND
GEGEN TIERVERSUCHE IN DER KOSMETIK e V. (IHTK)
Das Logo „Hase mit schützender Hand“ ist eine international eingetragene Marke und steht für tierversuchsfreie Kosmetik seit 1979 mit den Schwerpunkten NATURKOSMETIK, dekorative Kosmetik, Wasch- und Reinigungsmittel nach den strengen Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes e.v., Bonn.
Seit vielen Jahren in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Tierschutzbund e.V. kämpft der IHTK e.V. dafür, dass Tierversuche in der Kosmetik verboten werden. Denn es gibt genügend altbewährte Rohstoffe und natürliche Substanzen, auf die bei der Kosmetikherstellung zurückgegriffen werden kann. Das für Kosmetik zuständige Bundesministerium für Gesundheit und das für den Tierschutz zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zeigen keinerlei Ansätze, zumindest in Deutschland, ein vollständiges Tierversuchsverbot auszusprechen. Sowohl in einem Entwurf zur Ergänzung des Lebensmittel – und Bedarfsgegenständegesetz als auch in der Novelle des Tierschutzgesetzes wird das Tierversuchsverbot durch Beschlüsse der EU eingeschränkt. Das heißt, dass nach den vorliegenden Entwürfen in Deutschland das nationale Recht vollständig an das europäische Recht angepasst werden wird. Das bedeutet, dass Tiere auch weiterhin für Kosmetik in grausamen Versuchen ihr Leben lassen müssen. Obwohl die Übertragbarkeit von Tierversuchen auf den Menschen schon seit langem von kritischen Wissenschaftlern in Frage gestellt wird, hält die Industrie und Politik an den tierquälerischen Versuchen fest.
Übertragbarkeit von Tierversuchen
Während ein Kaninchen einen ganzen Korb voller Knollenblätterpilze als Delikatesse verspeist, ist ein Mensch beim Verzehr auch nur eines einzigen Pilzes mausetot. Die Versuchslobby aber stellt immer wieder zur Verteidigung in den Raum: Sollen „Ihrem Kind die Augen auslaufen oder lieber einem Kaninchen?“ Welche Mutter würde sich wohl für das Kaninchen entscheiden? Mit solchen Argumenten versucht man, die Öffentlichkeit von der Notwendigkeit der Tierversuche zu überzeugen. Wäre der Tierversuch eine zuverlässige Testmethode zum Schutze des Verbrauchers, müssten wohl nicht jährlich zahlreiche Chemikalien von den vorläufigen Zulassungslisten gestrichen werden. Zunehmende Allergien und Unverträglichkeiten von Produkten bestätigen jedoch, das Tierversuche nicht die Verbrauchersicherheit gewährleisten können. Für die Folgen aber sind dann die Krankenkassen und nicht die Verursacher zuständig.
Tierversuchepflicht nur für Chemikalien
Die Kosmetikverordnung fällt gesetzlich unter das Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetz. Für natürliche und essbare Rohstoffe wie Avocadoöl, Mandelöl, Kakaobutter etc. sind keine Tierversuche vorgeschrieben. Natürliche Rohstoffe sind seit Jahrzehnten im Deutschen Arzneimittelbuch gelistet und deren Verträglichkeiten ausreichend an Menschen selbst getestet. Handelt es sich jedoch um ein neue Chemikalie, so schreibt das Chemikaliengesetz Tierversuche vor. Für jede neue Chemikalie sind gesetzlich nachstehende Methoden vorgeschrieben:
Draize – Test : (Schleimhautverträglichkeitstest)
Bei diesem Test wird einem Kaninchen eine Probe der zu testenden Chemikalie ins Auge geträufelt. Da Kaninchen keine Tränenflüssigkeit absondern, bleibt die Substanz mind. 24 Stunden in konzentrierter Form im Auge. Starke Reizungen, Verätzungen und die Zerstörung des Auges können die Folge sein.
LD 50 Test : (Toxizitätstest)
Im LD 50 Test zur Charakterisierung der akuten Giftigkeit geht es darum, die Dosis einer Chemikalie zu ermitteln, bei der die Hälfte der Versuchstiere den Tod erleidet. Die Chemikalie wird entweder ins Futter gemischt oder die Tiere werden mittels Schlundsonde gezwungen, sie zu schlucken. Für diese Testverfahren werden pro zu testende Substanz mindestens 30, meist jedoch mehr Säugetiere verbraucht. Über Tage hinweg werden die auftretenden Krämpfe, Lähmungen und andere Schädigungen protokolliert.
Hautreiztest
Auf geschorene und teilweise aufgerissene Haut von Meerschweinchen oder Kaninchen wirkt die Prüfsubstanz ein. Starke Hautreizungen, Entzündungen und Ekzeme können auftreten. Damit die Tiere sich nicht belecken können, sind sie in Gestellen festgeschalt oder müssen Halskrausen tragen.
Neue Prüfmethoden, sogenannte Alternativmethoden zum Tierversuch
Zellkulturen zeigen an, ob eine Substanz giftig, erbgutverändernd oder krebserregend ist. Die Hautverträglichkeit kann mit Hilfe von „EPISKIN“, einem künstlichen System, bei dem der Aufbau und die Funktion der menschlichen Haut nachgebildet sind, überprüft werden. Auch für die Schleimhaut-
verträglichkeitsprüfung gibt es ein entsprechendes künstliches System, „Eyetex“ genannt. Hier stehen außerdem der sogenannte Hühnerei-Test
und ergänzend Zellkulturtests zur Verfügung.
Aus wissenschaftlicher Sicht sind die neuen Methoden den üblichen Tierversuchen sogar überlegen. Die Ausgangsbedingungen für die Prüfung sind genau festgelegt, denn im Gegensatz zu Tieren sind Zellkulturen und künstliche Systeme nicht abhängig von Schwankungen im Wohlbefinden, die ein Testergebnis stark beeinflussen können. Werden menschliche Zellkulturen eingesetzt oder ist ein künstliches System auf die Bedingungen beim Menschen ausgerichtet, sind auch die Probleme der Übertragbarkeit ausgeräumt. Die Endprodukte können schließlich an freiwilligen Probanden auf ihre Verträglichkeit getestet werden, wie dies auch mit den zuvor im Tierversuch getesteten Produkten geschieht.
Warum werden dann überhaupt noch Tierversuche durchgeführt?
Die Hersteller berufen sich darauf, dass der Gesetzgeber die neuen Prüfmethoden noch nicht anerkannt hat und statt dessen Tierversuche verlangt, aber:
Gesetzliche Bestimmungen werden nur als Alibi vorgeschoben
Es gibt verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die bei der Herstellung und beim Verkauf kosmetischer Präparate zu berücksichtigen sind. Keine dieser gesetzlichen Bestimmungen schreibt dem Hersteller von Kosmetika jedoch zwingend vor, Tierversuche durchzuführen, sofern er nicht Substanzen verwendet, die unter das Arzneimittelgesetz oder das Chemikaliengesetz fallen.
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Das Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetz verlangt auch von Kosmetikherstellern, dass die Sicherheit und Unbedenklichkeit ihrer Produkte für den Verbraucher gewährleistet sind. Durch welche Testverfahren sie dies sicherstellen sollen, ist nicht vorgeschrieben. Das deutsche Chemikaliengesetz Für neu entwickelte Chemikalien – das könnte auch ein neuer, bei dem vorliegenden Angebot völlig überflüssiger Konservierungs-, Farb- oder Duftstoff sein – schreibt das deutsche Chemikaliengesetz in der Regel u. a. die Durchführung der oben beschriebenen Tierversuche vor. Aber benötigen wir denn ständig neue chemische Inhaltsstoffe? Es gibt bereits genügend Rohstoffe und Endprodukte auf dem Markt! Jedes neue im Fernsehen oder in der Zeitschrift beworbene Produkte kann, dies wird meist auch beworben, wiederum einen neuen Rohstoff enthalten. Dieser wurde dann wohl im Tierversuch getestet. Dieses neue Produkt dient nur der Wirtschaftlichkeit des Herstellers.
Die Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes e.V., Bonn
1. Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung, dass
a) keine Tierversuche für Entwicklung und Herstellung der Endprodukte durchgeführt werden.
b) keine Rohstoffe verarbeitet werden, die nach dem 01.01.1979 erstmals im Tierversuch getestet wurden.
Hierbei ist ausschlaggebend, dass die Substanzen vor dem 01.01.1979 auf dem Markt waren,
unabhängig davon, ob sie vor diesem Zeitpunkt im Tierversuch getestet wurden.
Synthetische Substanzen, die nach diesem Zeitpunkt auf den Markt kamen,
dürfen nicht im Tierversuch getestet worden sein.
Allerdings können weder wir noch die Hersteller der Positivliste es verhindern,
dass eine synthetische Substanz die vor dem 01.01.1979 bereits auf dem Markt war,
oder ein natürlicher essbarer Rohstoff später noch, nach dem Stichtag 01.01.1979 von Dritten
im Tierversuch getestet wurde und wird.
Sofern sie mit dem betreffenden Unternehmen in keiner Verbindung stehen,
muß es den Herstellern der Positivliste daher gestattet sein, die betreffende Substanz
auch weiterhin zu verwenden.
c) keine Rohstoffe Verwendung finden, die durch Tierquälerei gewonnen oder für die Tiere eigens getötet werden (z.B. Nerzöl, Walrat, Zibet, Schildkrötenöl, Seide, Cocenilleläuse für dekorative Kosmetik bzw. für Lippenstifte in Naturkosmetik etc.)
d) keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu anderen Firmen besteht, die Tierversuche durchführen oder in Auftrag geben (z.B. Pharmaindustrie).
2. Abgabe einer detaillierten Rohstoffliste mit Lieferantenangabe.
3. Vollständige Angabe der Inhaltsstoffe aller Produkte auf den jeweiligen Verpackungen oder in den Katalogen.
4. Sollte ein Hersteller bewusst falsche Angaben machen, so droht ihm eine Vertragsstrafe bis zu 10.000 EUR.
Quelle: www.ihtk.de